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   FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98   

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https://dejure.org/1999,3409
FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98 (https://dejure.org/1999,3409)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.10.1999 - 7 K 5068/98 (https://dejure.org/1999,3409)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Oktober 1999 - 7 K 5068/98 (https://dejure.org/1999,3409)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusätzlicher, ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzter Raum außerhalb der Wohnung, aber im selben Gebäude (Kellerraum) als häusliches Arbeitszimmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesondert angemieteter Raum kein "häusliches Arbeitszimmer"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Separater Raum kein häusliches Arbeitszimmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 800
  • EFG 2000, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98
    Nach der Rechtsprechung liegt ein häusliches Arbeitszimmer dann vor, wenn es,- ungeachtet seiner Lage und Beschaffenheit im Einzelfall - zu einer Wohnung oder zu einem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteil vom 7.12.1988 X R 15/87, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 421).
  • BFH, 28.08.1991 - VI R 59/87

    Aufwendungen für das Wohnen als typische Kosten der Lebensführung

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98
    Aufwendungen für ein vom Steuerpflichtigen eingerichtetes Arbeitszimmer können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn dieses Zimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, d.h., wenn eine Benutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34).
  • FG Baden-Württemberg, 17.06.1998 - 5 K 298/97

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Umfang der Gestattung des Steuerabzuges

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.1999 - 7 K 5068/98
    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 17.6.1998 - 5 K 298/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1390 entschieden, daß es sich bei der Anmietung eines zusätzlichen Raumes (im Streitfall eine Ein-Zimmer-Wohnung) außerhalb der Wohnung, aber im selben Gebäude für nahezu ausschließlich berufliche Zwecke um kein "häusliches Arbeitszimmer" i.S.d. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG handele.
  • FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00

    Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

    Von verschiedenen Finanzgerichten (FG) sei entschieden worden, daß ein von der Wohnung getrennter Raum kein häusliches Arbeitszimer sei (Urteile des hessischen FG vom 06.10.1999, 7 K 5068/98, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 169, und des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    Der Fall im Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.10.1999, 7 K 5068/98 (a.a.O.) ist anders gelagert.

    das Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.10.1999, 7 K 5068/98 (a.a.O.), ist der Streitfall auch insofern anders gelagert, als zwei Rechtsfragen streitig sind, nämlich ob der vom Kl. als Arbeitszimmer genutzte Bereich als "häusliches Arbeitszimmer" anzusehen ist, sowie ob dieser Bereich den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" bildet.

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2003 - 4 K 350/00

    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei Aufwendungen vor Bezug der

    Das hessische Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169 ) im gleichen Haus wie die Wohnung belegene Kellerräume als außerhäusliches Arbeitszimmer betrachtet, dessen Aufwendungen nicht unter die Begrenzung von 2.400 DM fallen würden.

    Die Kläger können ihren abweichenden Standpunkt auch nicht auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6.10.1999 7 K 5068/98 (EFG 2000, 169 ) und das auf die Revision des damaligen Beklagten ergangene Urteil des BFH vom 26.2.2003 VI R 160/99 (BFH/NV 2003, 985 ) stützen.

  • FG Köln, 29.09.2000 - 7 K 4746/99

    Aufwendungen für im Haus der Mutter angemietetes Arbeitszimmer als Werbungskosten

    Im Streitfall kann es das Gericht dahingestellt sein lassen, ob das im Nachbarhaus angemietete Zimmer bereits in unmittelbarer Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist (für einen engen und streng auf die Zugehörigkeit zur Wohnung bzw. zum Wohnbereich bezogenen Begriff des häuslichen Arbeitszimmers haben sich ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 16. August 1995, 1 K 3831/91, EFG 1996, 220; Finanzgericht Baden-Würtemberg, Urteil vom 17. Juni 1998, 5 K 298/97, EFG 1998, 1390; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Oktober 1999, 7 K 5068/98, EFG 2000, 169 ; Homburg BB 1995, 2453; Giloy BB 1995, 2454; Heinicke in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 4 Rdn 591; Thürmer in Blümich, EStG , Stand Februar 1997, § 9 Rdn 567 e; Drenseck DB 1995, Beilage 16, 13; ders. in Schmidt, EStG , 19. Aufl. 2000, § 19 Rdn 60; dagegen haben sich für eine Erstreckung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers zum einen auf innerhalb eines Gebäudes gelegene, nicht unmittelbar zur Wohnung gehörende Räumlichkeiten ausgesprochen, bzw. auf sonstige in der Nähe der Wohnung liegende Räumlichkeiten ausgesprochen: Finanzgericht München, Urteil vom 7. November 1997, 8 K 3866/96, nicht veröffentlicht, juris Dokument; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16. Juni 1998, IV B 2 - S 2145 - 59/98, BStBl 1998, 863, Tz. 7; Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG , Stand Juni 1998, § 4 Rdn Lb 64 - 68; Meurer in Lademann/Söffing, EStG , Stand September 1996, § 4 Rdn 713; Wacker in Blümich, EStG , Stand Februar 2000, § 4 Rdn 285 l; Frotscher in Frotscher, EStG , Stand Oktober 1998, § 4 Rdn 406; König, Stbg 1996, 7; Urban DStZ 1996, 229; ders. DStZ 1997, 368; für eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG in diesem Fall Broudre, DStR 1998, 625; in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Frage des begrenzten Betriebsausgabenabzugs von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG , hat der BFH zudem festgestellt, daß ein Arbeitszimmer auch dann als häusliches angesehen werden könne, wenn es räumlich getrennt von der Wohnung liege, solange es sich aber noch in der Nähe der Wohnung befinde, vgl. Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BStBl 1989, 421; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701).
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